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paper2mail Postlizenz
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Postlizenz gem. § 6 PostG


paper2mail hat durch die Bundesnetzagentur (externer Link) eine staatliche Post-Lizenz gem. § 6 Postgesetz erhalten.
Die Lizenz ist unter der Nummer P 08/3450 registriert. paper2mail ist von der Pflicht zur förmlichen Zustellung befreit.

[ paper2mail bedankt sich ausdrücklich und in aller Form für die freundliche Unterstützung und Beratung durch die Mitarbeiter der Bundesnetzagentur. ]



Einer Erlaubnis (Lizenz) gem § 5 PostG bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, für andere befördert.


Zur Erteilung der Lizenz ist nachzuweisen:
  • daß der Antragsteller die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt
insbesondere:
  • daß durch die Aufnahme der Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird,
  • daß der Antragsteller die Leistungsfähigkeit besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen
  • daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er die Rechtsvorschriften einhalten wird,
  • daß er die entsprechende Fachkunde besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen
  • daß die Einhaltung des Postgeheimnisses sowie aller weiteren Datenschutzbestimmungen (BDSG, etc.) garantiert ist


Zitat aus  § 39 PostG - Postgeheimnis:
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(...)

Zitat aus  § 40 PostG - Mitteilungen an Gerichte und Behörden
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erforderliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermittlung Widerspruch erhoben hat.

Zitat aus § 41 PostG - Datenschutz
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Postverkehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen, die dem Postgeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich. Für Mitteilungen an den Betroffenen gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben,  verarbeiten und nutzen, soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäftsmäßigen Postdiensten erforderlich ist, nämlich für
1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses,
2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,
3. das ordnungsgemäße Ausliefern von Postsendungen,
4. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie den Nachweis
der Richtigkeit der Entgelte für geschäftsmäßige Postdienste.

Auf Grund der Befugnisse nach Satz 1 ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die sich auf den Inhalt von Postsendungen beziehen, nicht zulässig.
(...)


Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmer, der gegen diese Auflagen verstößt, ein Verhalten auferlegen oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen.
Darüberhinaus kann in gravierenden Fällen Strafanzeige gestellt werden.




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